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  Regelinsolvenzverfahren:
 

Der Ablauf der Schuldenbereinigung

1.
Nachdem wir die Höhe Ihrer Verbindlichkeiten sowie Ihre Vermögensverhältnisse festgestellt haben, werden wir gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren sinnvoll und erfolgversprechend erscheint. Voraussetzung für einen erfolgreichen außergerichtlichen Einigungsversuch ist jedoch, dass den Gläubigern zumindest ein Teilausgleich ihrer Verbindlichkeiten angeboten werden kann. In diesem Falle würden Ihre Gläubiger angeschrieben und ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung sind:
 
- Verbindlichkeiten, die nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (Geldstrafen, Bußgelder, etc.), können in die Vergleichsplanung mit einbezogen werden.
- Wegfall der aufwändigen Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Wegfall der für das Regelinsolvenzverfahren anfallenden Gerichtskosten
- Mögliche Abkürzung der Verfahrensdauer; damit einhergehend die schnellere Restschuldbefreiung
- Zeitnahe Einstellung von Kontopfändungen und weiterenZwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Mögliche frühzeitige Löschung von Negativeinträgen bei der Schufa oder weiteren Wirtschaftsauskunfteien
   
2.
Im Falle der Annahme des außergerichtlichen Vergleichsvorschlages begleiten und unterstützen wir Sie während der Verfahrensdauer. Bei Bedarf können die Zahlungen an Ihre Gläubiger über ein von unserem Kooperationspartner eingerichtetes und geführtes Treuhandkonto abgewickelt werden.
   
3. Sollte die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages nicht in Betracht kommen, stellen wir für Sie die nachstehenden Anträge bei dem zuständigen Amtsgericht:
- Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- ggf. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

4.
Mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens bestellt das zuständige Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser verwertet das pfändbare Vermögen und zieht für die Dauer von sechs Jahren mögliche pfändbare Einkommensbestandteile ein. Eventuell nach Abzug der Verfahrenskosten noch vorhandene Beträge werden an Ihre Gläubiger verteilt.
5. Nach Ablauf der sechsjährigen Verfahrensdauer sollte Ihnen dann die Restschuldbefreiung erteilt werden.
   

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